BVerfG - Beschluß vom 05.02.1980
2 BvR 914/79
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 53, 148
BB 1980, 822
BStBl II 1980, 544
HFR 1980, 203
ZfZ 1980, 247
Vorinstanzen:
BFH, vom 06.06.1979 - Vorinstanzaktenzeichen I R 148/76

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerter Briefbeförderung

BVerfG, Beschluß vom 05.02.1980 - Aktenzeichen 2 BvR 914/79

DRsp Nr. 1996/7051

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerter Briefbeförderung

Die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verbieten es, dem Bürger im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost, die er nicht zu vertreten hat, als Verschulden anzurechnen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer hatte gegen ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf rechtzeitig Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, die mit Vorbescheid vom 29. November 1978 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Vorbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 29. Januar 1979 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1979 stellte dieser Antrag auf mündliche Verhandlung. Ausweislich des in den Verfahrensakten enthaltenen Briefkuverts ist dieses Schreiben am 27. Februar 1979 (Faschingsdienstag) in Bonn zur Post gegeben und um 21.00 Uhr abgestempelt worden. Der Schriftsatz ging am Donnerstag, den 1. März 1979, beim Bundesfinanzhof in München ein.