FG Münster - Urteil vom 10.02.2005
8 K 3745/03 F
Normen:
EStG § 52 Abs. 11 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1249
EFG 2005, 1177

Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und Unterentnahmen zum 1.1.1999 im Veranlagungszeitraum 2001

FG Münster, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 8 K 3745/03 F

DRsp Nr. 2005/6224

Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und Unterentnahmen zum 1.1.1999 im Veranlagungszeitraum 2001

Die Nichtanrechnung von Über- und Unterentnahmen, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind, begegnet für den Veranlagungszeitraum 2001 weder unter Rückwirkungs-, noch unter Vertrauensschutz- oder Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 11 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 wegen Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) um einen typisierten Zinsbetrag (Hinzurechnungsbetrag) zu erhöhen sind und dementsprechend auch ein höherer Gewerbeertrag im Rahmen der Gewerbesteuer anzusetzen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft. Während die Komplementär-GmbH am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist und lediglich eine Haftungsvergütung erhält, sind die übrigen beiden Gesellschafter als Kommanditisten zu jeweils gleichen Teilen beteiligt. Die Einkünfte werden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.