BVerfG - Urteil vom 05.11.2014
1 BvF 3/11
Normen:
GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 3;

Verfassungsrechtliche Einordnung der Luftverkehrsteuer als eine sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer

BVerfG, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 1 BvF 3/11

DRsp Nr. 2015/8386

Verfassungsrechtliche Einordnung der Luftverkehrsteuer als eine sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer

1. Die Luftverkehrsteuer ist eine sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG.2. Bei der Auswahl des Steuergegenstandes wird der Gleichheitssatz bereits eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät.

Tenor

§ 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 2436) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

A.

Die abstrakte Normenkontrolle betrifft das Gesetz über die Erhebung einer Luftverkehrsteuer auf in Deutschland startende gewerbliche Passagierflüge.

I.