I. Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger Verein, der eine staatlich anerkannte Ersatzschule betreibt. Die Personalkosten und Beihilfeaufwendungen für die Lehrer dieser Schule werden vom Land Nordrhein-Westfalen zu 94 v.H. bezuschußt. Der verbleibende Eigenanteil wird vom Beschwerdeführer aus Spenden von Eltern und Freunden der Schule getragen. Der Beschwerdeführer behandelte neben den staatlich finanzierten Anteilen auch die übrigen Anteile an den Beihilfeleistungen nach § 3 Nr. 11 EStG als steuerfrei.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|