Verfassungsrechtliche Prüfung des § 3 Nr. 3, 6 Gentechnikgesetz (GenTG), des § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG, des § 16b Abs. 1 bis 4 GenTG und § 36a GenTG; Umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik in den Teilbereichen Humangentechnik und Gentechnik bzgl. Tieren und Pflanzen; Besondere Sorgfaltspflicht des Gesetzgebers aufgrund eines nur teilweise geklärten Erkenntnisstands der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik; Beachtung von Art. 20a GG durch den Gesetzgeber aufgrund eines Schutzes natürlicher Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen; Schaffung von Transparenz bzgl. eines gezielten Ausbringens von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt als Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess und als eigenständiger legitimer Zweck der Gesetzgebung; Angemessener und ausgewogener Ausgleich der widerstreitenden Interessen durch Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a Gentechnikgesetz (GenTG); Private Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt eines verträglichen Nebeneinandes konventioneller, ökologischer und mit dem Einsatz von Gentechnik arbeitender Produktionsmethoden
BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 1 BvF 2/05
DRsp Nr. 2010/20240
Verfassungsrechtliche Prüfung des § 3 Nr. 3, 6 Gentechnikgesetz (GenTG), des § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5GenTG, des § 16b Abs. 1 bis 4 GenTG und § 36aGenTG; Umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik in den Teilbereichen Humangentechnik und Gentechnik bzgl. Tieren und Pflanzen; Besondere Sorgfaltspflicht des Gesetzgebers aufgrund eines nur teilweise geklärten Erkenntnisstands der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik; Beachtung von Art. 20aGG durch den Gesetzgeber aufgrund eines Schutzes natürlicher Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen; Schaffung von Transparenz bzgl. eines gezielten Ausbringens von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt als Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess und als eigenständiger legitimer Zweck der Gesetzgebung; Angemessener und ausgewogener Ausgleich der widerstreitenden Interessen durch Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36aGentechnikgesetz (GenTG); Private Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt eines verträglichen Nebeneinandes konventioneller, ökologischer und mit dem Einsatz von Gentechnik arbeitender Produktionsmethoden
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