Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu berücksichtigen, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Rechtssache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und erfordert auch keine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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