BFH - Beschluss vom 09.04.2010
IX B 191/09
Normen:
EStG § 10d Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1270
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 198/04

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung des Verlustvortrages vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen

BFH, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen IX B 191/09

DRsp Nr. 2010/8497

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung des Verlustvortrages vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen

NV: Der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147).

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu berücksichtigen, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Rechtssache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und erfordert auch keine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).