BFH - Beschluss vom 27.05.2004
III B 127/03
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 382
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2061/02

Verfassungswidrige Rückwirkung des InvZulÄndG i.d.F. v. 20.12.2000

BFH, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen III B 127/03

DRsp Nr. 2004/13717

Verfassungswidrige Rückwirkung des InvZulÄndG i.d.F. v. 20.12.2000

Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise bestehen ernstliche Zweifel, ob die Anwendung des Kumulierungsverbots zwischen der Inanspruchnahme der InvZul durch den Investor und erhöhte Absetzungen durch den Erwerber nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.d.F. des InvZulÄndG v. 20.12.2000 auf vor dem 28.12.2000 vorgenommene Investitionen verfassungsgemäß ist.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine im Bauträgergeschäft tätige GmbH, kaufte sanierungsbedürftige Gebäude im Fördergebiet, teilte sie in Wohnungs- bzw. Teileigentum auf und veräußerte sie vor oder während der Sanierung an verschiedene Erwerber.

Im September 2001 beantragte die Antragstellerin für im Streitjahr 2000 vorgenommene nachträgliche Herstellungsarbeiten an verschiedenen Gebäuden Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 2. Januar 2002 die Investitionszulage antragsgemäß in Höhe von 905 856 DM (463 157 EURO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) fest und zahlte sie aus.