FG Münster - Beschluss vom 05.04.2005
8 K 4710/01 E
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1077
EFG 2005, 1117

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren im VZ 1996?

FG Münster, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 8 K 4710/01 E

DRsp Nr. 2005/9265

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren im VZ 1996?

Vorlage an das BVerfG: Ist § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und § 22 Nr. 3 S. 1 EStG jeweils in der für den VZ 1996 maßgeblichen Fassung des EStG vom 7.9.1990 insoweit mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig, als im VZ 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird?

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

A. Gegenstand der Vorlage

Zu entscheiden ist, ob eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen ist, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG in der jeweils für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7.09.1990 (BGBl. I 1990, 1898) insoweit mit Artikel 3 GG unvereinbar und nichtig ist, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.