FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.02.2011
6 K 6080/07
Normen:
VgStG-Sp Berlin § 3 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2000-05-31; SpStG Hamburg § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 79; VwGO § 47 Abs. 5;

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spielgeräten nach dem Stückzahlmaßstab keine Vorlagepflicht zum BVerfG, wenn zu erwarten ist, dass die angefochtene Regelung anwendbar bliebe keine Kompetenz der FG zur Aufhebung einer als verfassungswidrig angesehenen Regelung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 6080/07

DRsp Nr. 2011/14105

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spielgeräten nach dem Stückzahlmaßstab keine Vorlagepflicht zum BVerfG, wenn zu erwarten ist, dass die angefochtene Regelung anwendbar bliebe keine Kompetenz der FG zur Aufhebung einer als verfassungswidrig angesehenen Regelung

1. Die in § 3 Abs. 2 S. 1 VgStG-Sp-Berlin (Gesetz über eine Vergnügungsteuer für Spielautomaten) in der Fassung vom 31.5.2000 angeordnete Besteuerung von Spielgeräten nach dem Stückzahlmaßstab verletzt möglicherweise das Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung und könnte daher unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sein. 2. Trotz Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Vorschrift besteht keine Vorlagepflicht zum BVerfG, wenn das Gericht aufgrund einer zu einer vergleichbaren Regelung eines anderen Bundeslands (hier § 4 Abs. 1 des Hamburgischen SpStG) ergangenen Entscheidung des BVerfG davon überzeugt ist, dass das BVerfG allenfalls die Unvereinbarkeit feststellen würde und es im Ergebnis bei der Anwendbarkeit der angefochtenen Regelung bliebe.