FG Niedersachsen - Vorlagebeschluß vom 23.07.1997
IV 317/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG §§ 1 ff; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 3399
NZG 1998, 79

Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen Behandlung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

FG Niedersachsen, Vorlagebeschluß vom 23.07.1997 - Aktenzeichen IV 317/91

DRsp Nr. 1999/4151

Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen Behandlung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

»Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschriften des GewStG über die Gewerbeertragsteuer und § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der jeweils für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung wegen Verstosses gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG §§ 1 ff; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand der Vorlage

1. Vorlagefragen

Die Vorlage betrifft zwei Fragen: Ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar, daß

Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen im Sinne von § 18 EStG und der Land- und Forstwirte im Sinne von § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen und

nichtgewerbliche Einkünfte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmern als gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen?

2. Zur Prüfung stehende Rechtsnormen

a) Vorschriften über den Gewerbeertrag