BFH - Beschluß vom 25.01.2000
VII B 268/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3; KraftStG § 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 991

Verfassungswidrigkeit der Kfz-Steuer; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VII B 268/99

DRsp Nr. 2000/4666

Verfassungswidrigkeit der Kfz-Steuer; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit des KraftStG. 2. Die Zweckbindung eines Steueraufkommens stellt den Steuercharakter einer Abgabe nicht in Frage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; KraftStG § 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kfz, für das vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 422 DM jährlich festgesetzt worden ist. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts trägt der Kläger vor, es müsse vom Bundesfinanzhof (BFH) geprüft werden, ob bei der Kraftfahrzeugsteuererhebung "die allgemeinen Grundsätze eines Steuerstaates derzeit noch verwirklicht werden". Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund des Straßenbaufinanzierungsgesetzes möglicherweise als zweckgebundene Steuer anzusehen sei, was die Beschwerde offenbar für mit den "Prinzipien des Steuerstaates" unvereinbar hält. Außerdem meint die Beschwerde, wenn die Kraftfahrzeugsteuer eine zweckgebundene Steuer sei, müsse sie erheblich gemindert werden, da die Ausgaben für den Straßenbau lediglich die Hälfte des Steueraufkommens betrügen.