A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die steuerrechtliche Nichtanerkennung eines zwischen Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnisses.
I. 1. Die Beschwerdeführerin war in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1978 bis 1980 bei ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann beschäftigt. Dieser betrieb zwei Kantinen, in denen die Beschwerdeführerin ganztägig als Angestellte mitarbeitete. Bis März 1979 wurde das Arbeitsentgelt der Beschwerdeführerin auf ihr Sparkonto, danach auf ein Girokonto ihres Ehemannes überwiesen, über das die Beschwerdeführerin auch allein verfügungsberechtigt war. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis ab April 1979 nicht mehr an, rechnete deshalb der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehr zu und gestattete auch nicht den Abzug der Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben.
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