FG Münster vom 11.06.1999
4 K 5776/98 E
Fundstellen:
EFG 1999, 977

Verfassungswidrigkeit des Verlustausschlusses nach § 17 EStG

FG Münster, vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 4 K 5776/98 E

DRsp Nr. 2001/3022

Verfassungswidrigkeit des Verlustausschlusses nach § 17 EStG

Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 22 b JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl. I, 1250, 1259) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als Veräußerungsverluste aus innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworbenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft von einer einkommensteuerlichen Berücksichtigung auch dann ausgeschlossen sind, wenn der Steuerpflichtige vor dem Erwerb noch nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war und der Erwerb der Anteile zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung geführt hat.

Für die Praxis:

Die ab 1999 geltende Neuregelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 begünstigt die entgeltliche Aufstockung zur Erreichung einer wesentlichen Beteiligung. Hat ein Gesellschafter z.B. bereits 8 % und kauft er 12 % hinzu, so kann er einen innerhalb der kommenden fünf Jahre erlittenen Veräußerungsverlust zu 12/20 steuerlich abziehen. Im Fall des Klägers hätte die Neuregelung zu einem vollen Verlustausgleich geführt.

Fundstellen
EFG 1999, 977