FG Bremen - Urteil vom 18.05.2006
1 K 174/05 (6)
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 ;

Verfolgbarkeit der Bildung der Rücklage in der Buchführung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Ansparrücklage

FG Bremen, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 1 K 174/05 (6)

DRsp Nr. 2006/20618

Verfolgbarkeit der Bildung der Rücklage in der Buchführung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Ansparrücklage

1. Für die Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung aus der Buchführung i.S. von § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 EStG reicht es aus, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Erstellung der jeweiligen Hauptabschlussübersicht eingestellt wird und sich die für die Anerkennung einer Ansparrücklage erforderlichen Angaben bei Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens aber bei Abgabe der Steuererklärung, in der Buchführung befinden. Es ist weder erforderlich, dass die Angaben im Jahresabschluss selbst gemacht werden, noch dass die Rücklagen für mehrere Wirtschaftsgüter getrennt gebucht werden. Eine Sammelbuchung für mehrere anzuschaffende Wirtschaftsgüter genügt jedenfalls dann, wenn sich die erforderlichen Angaben zu den einzelnen Wirtschaftsgütern (z.B. voraussichtliche Anschaffungskosten und geplantes Anschaffungsjahr) in der Buchführung befinden. 2. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn der Steuererklärung zunächst nur der Jahresabschluss mit einer Sammelbuchung für mehrere Ansparrücklagen beigefügt und erst später eine die erforderlichen Angaben zu den geplanten einzelnen Anschaffungen enthaltende Liste nachgereicht worden ist, die keinerlei Datums- oder Buchungsangaben enthält.