FG Münster - Urteil vom 10.04.2003
8 K 2752/02 GrE
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1266

Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen durch den Benennungsberechtigten - Betätigung als Zwischenhändler

FG Münster, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 8 K 2752/02 GrE

DRsp Nr. 2003/14075

Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen durch den Benennungsberechtigten - Betätigung als Zwischenhändler

Der Benennungsberechtigte verfolgt eigene wirtschaftliche Interessen und tritt somit als Zwischenhändler auf, wenn er durch das ihm eingeräumte Benennungsrecht die Möglichkeit erhält, das Risiko eines Ausfalls seiner dem Veräußerer gewährten Kredite zu verringern, indem er selbst nach Wohnungskäufern suchen und allein bestimmen kann, wann und in welchem Ausmaß ein höherer als der vereinbarte Mindestpreis zu zahlen ist.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin im Rahmen einer Grundstücksveräußerung grunderwerbsteuerlich als Zwischenhändlerin aufgetreten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GrEStG).