BFH - Beschluss vom 22.01.2009
VIII B 11/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10144/03

Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks i.S.v. § 705 BGB als klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S.d. § 115 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen VIII B 11/08

DRsp Nr. 2009/5827

Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks i.S.v. § 705 BGB als klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S.d. § 115 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bestreitet, im Streitjahr (1991) zusammen mit dem Beigeladenen und einem mittlerweile verstorbenen Dritten Einkünfte aus dem gemeinsamen Betrieb eines "Journalisten-Pools" erzielt zu haben. Eine Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen habe es nur auf werkvertraglicher Basis gegeben. Eine Feststellungserklärung wurde nicht abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), führte eine einheitliche Feststellung für den Kläger, den Beigeladenen und den Dritten durch auf der Grundlage einer vom Beigeladenen eingereichten Gewinnermittlung und rechnete den dort ausgewiesenen Gewinn den Feststellungsbeteiligten zu jeweils einem Drittel zu.

Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Urteil von dem Bestehen des "Journalisten-Pools" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgegangen und hat die Klage abgewiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sind.

1.