OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.10.2021
6 U 79/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MMR 2021, 1020
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 479/19

Verfristete BerufungsbegründungFristenüberwachung durch einen Rechtsanwalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 6 U 79/21

DRsp Nr. 2021/17846

Verfristete Berufungsbegründung Fristenüberwachung durch einen Rechtsanwalt

Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle bei der Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes über beA gehört neben der Überprüfung eines ordnungsgemäßen Versands auch die Sicherstellung, dass der richtige Schriftsatz versendet wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.4.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Nennung der Beklagten auf der Internetseite der Klägerin, die Beratungsdienstleistungen als „Profilerin“ erbringt. Mit Urteil vom 21.4.2021 (Bl. 396 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, werblich auf die Beklagte hinzuweisen. Gegen das der Klägerin am 27.4.2021 (Bl. 410 d.A.) zugestellte Urteil hat der Klägervertreter mit bei Gericht am 5.5.2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 414 f. d.A.) Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 460 - 470 d.A) nebst einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 471 - 474 d.A.) ist am 31.8.2021 bei Gericht eingegangen.