Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2020 - L
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.12.2020 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger haben sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil, das ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.1.2021 zugestellt worden ist, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 27.1.2021 an das LSG, das - weitergeleitet an das
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