BSG - Beschluss vom 06.04.2021
B 4 AS 113/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 498/17
LSG Hessen, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 498/17
SG Darmstadt, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 26/15

Verfristete Einlegung einer BeschwerdeVerschulden eines Bevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 113/21 B

DRsp Nr. 2021/8597

Verfristete Einlegung einer Beschwerde Verschulden eines Bevollmächtigten

Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG wahrt die Frist des § 160a Abs. 1 Satz 2 SGG nicht.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2020 - L 6 AS 498/17 - werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.12.2020 - L 6 AS 498/17 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Die Kläger haben sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil, das ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.1.2021 zugestellt worden ist, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) vom 27.1.2021 an das LSG, das - weitergeleitet an das BSG - dort am 24.3.2021 eingegangen ist, Beschwerden eingelegt.