FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.09.2008
1 K 698/08
Normen:
AO § 34 Abs. 3; AO § 69; EStG (1990) § 38 Abs. 1; EStG (1990) § 41a Abs. 1 Nr. 1; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4;

Verfügungsberechtigung des Sequesters im Gesamtvollstreckungsverfahren; Entstehung von Arbeitslohn und Lohnsteuer bei Vorfinanzierung der Arbeitslöhne durch eine Bank gegen Sicherungsabtretung der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Konkursausfallgeld; Lohnsteuerhaftung des Sequesters

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 1 K 698/08

DRsp Nr. 2009/1528

Verfügungsberechtigung des Sequesters im Gesamtvollstreckungsverfahren; Entstehung von Arbeitslohn und Lohnsteuer bei Vorfinanzierung der Arbeitslöhne durch eine Bank gegen Sicherungsabtretung der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Konkursausfallgeld; Lohnsteuerhaftung des Sequesters

1. Überträgt das Amtsgericht im Rahmen der Anordnung des Sequestrationsverfahrens dem Sequester Rechte und Aufgaben, die der Stellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters vergleichbar sind, so ist der Sequester Verfügungsberechtigter i. S. des § 34 Abs. 3 AO. 2. Gewährt eine finanzierende Bank der Gemeinschuldnerin ein Darlehen zur Begleichung der Arbeitslöhne, und werden die Ansprüche der Arbeitnehmer an das Arbeitsamt auf Zahlung eines Konkursausfallgeldes zur Sicherheit an die Bank abgetreten, entsteht bei Zahlung noch kein Arbeitslohn. Der Hintergrund der Zahlung liegt in der Darlehensgewährung, die die Ansprüche auf Lohnzahlung aus dem Arbeitsvertrag überlagert. 3. Arbeitslohn entsteht erst nach Ablauf der Bezugsdauer des Konkursausfallgeldes von maximal drei Monaten. Die Lohnsteuer und die Pflicht des Sequesters zur Anmeldung und Abführung entstehen daher erst mit dreimonatiger Verzögerung.