FG München - Urteil vom 08.10.2009
15 K 1050/09
Normen:
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 22 Nr. 2; EStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG 1997 § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 222

Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen als Werbungskosten beabsichtigter sonstiger Einkünfte

FG München, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 1050/09

DRsp Nr. 2009/28849

Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen als Werbungskosten beabsichtigter sonstiger Einkünfte

1. Zwar stellt allein der Verfall wertlos gewordener Optionsscheine keine Einkunftsart dar. Daraus ergibt sich entgegen der Verwaltungsansicht (BMF v. 27.11.2001, IV C 3 - S 2256 - 265/01, BStBl I 2001, 986) jedoch nicht ohne weiteres, dass ein fehlgeschlagenes Optionsgeschäft einkommensteuerrechtlich in jeder Hinsicht unbeachtlich ist. 2. Die Tatsache, dass sich Aufwendungen für Optionsprämien aus der retrospektiven Betrachtung als Fehlinvestitionen erwiesen haben, schließen deren Abzug als Werbungskosten im Rahmen beabsichtigter sonstiger Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG nicht aus, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für den Erwerb der (am Ende der Laufzeit schließlich verfallenen) Kauf- und Verkaufsoptionen in der Absicht getätigt hat, in Erwartung der von ihm prognostizierten Preis- bzw. Kursentwicklung der Basiswerte Gewinn zu erzielen. 3. Sollten die Entscheidungen des BFH (v. 19.12.2007 und v. 9.10.2008 ) zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufwendungen des Optionserwerbers auch nicht als vergebliche Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht nicht an.