BFH - Urteil vom 08.09.1998
IX R 75/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 21 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 2354
BFH/NV 1999, 260
BFHE 186, 427
BStBl II 1999, 20
DB 1998, 2302
DStZ 1999, 99
NJW 1999, 1352
NZM 1999, 43
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Vergebliches Architektenhonorar als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen IX R 75/95

DRsp Nr. 1999/474

Vergebliches Architektenhonorar als Werbungskosten

»Hat der Steuerpflichtige ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmtes Gebäude geplant, aber nicht errichtet, und muß er deshalb an den Architekten ein gesondertes Honorar für Bauüberwachung und Objektbetreuung zahlen, ohne daß der Architekt solche Leistungen tatsächlich erbracht hat, gehören diese Aufwendungen nicht zu den Herstellungskosten eines später errichteten anderen Gebäudes, sondern sind als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 21 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Gründe: