FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2006
1 K 212/02
Normen:
AO (1977) § 129 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Vergessene Gebäudeabschreibung als offenbare Unrichtigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 212/02

DRsp Nr. 2006/11546

Vergessene Gebäudeabschreibung als offenbare Unrichtigkeit

Hat der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Anlage V für eine vermietete Wohnung anders als in den Vorjahren die Angaben zur Gebäudeabschreibung vergessen und hat das FA diesen Fehler übersehen und folglich keine Gebäudeabschreibung berücksichtigt, so liegt eine zur Korrektur des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids berechtigende offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO vor.

Normenkette:

AO (1977) § 129 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Einkommensteuerbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) wegen offenbarer Unrichtigkeit zugunsten der Kläger (Kl.) geändert werden kann.