FG Münster - Urteil vom 15.09.2015
5 K 257/15
Normen:
EStG § 10 Abs 1 Nr 4; EStG § 10 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 4 Abs 1; AO §163;

Vergleichbarer Abzug als Sonderausgabe bei konfessionslosen Steuerpflichtigen

FG Münster, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 5 K 257/15

DRsp Nr. 2015/19699

Vergleichbarer Abzug als Sonderausgabe bei konfessionslosen Steuerpflichtigen

Es ist nicht unbillig im Sinne des § 163 AO, dass konfessionsgebundene Steuerpflichtige gezahlte Kirchensteuern als Sonderausgabe absetzen und konfessionslose Steuerpflichtige keinen entsprechenden Abzug vornehmen können.

Normenkette:

EStG § 10 Abs 1 Nr 4; EStG § 10 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 4 Abs 1; AO §163;

Tatbestand

Streitig ist die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) 2012 aus Billigkeitsgründen gem. § 163 der Abgabenordnung (AO).

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gehört keiner Religionsgemeinschaft an und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte setzte die ESt des Klägers erklärungsgemäß im Rahmen einer getrennten Veranlagung mit Bescheid vom 19.03.2014 auf 51.762,00 EUR fest.