LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2022
26 Ta (Kost) 6078/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 213
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1540/22

Vergleichsmehrwert bei Erteilung eines ZwischenzeugnissesVergleichsmehrwert bei primärer Regelung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses vor Einigung über Beendigung des ArbeitsverhältnissesKein Vergleichsmehrwert bei Einigung über EndzeugnisBonuszahlung im Zeitraum der Freistellung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6078/22

DRsp Nr. 2023/586

Vergleichsmehrwert bei Erteilung eines Zwischenzeugnisses Vergleichsmehrwert bei primärer Regelung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses vor Einigung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kein Vergleichsmehrwert bei Einigung über Endzeugnis Bonuszahlung im Zeitraum der Freistellung

1. Für die Auslösung eines Vergleichsmehrwerts genügt es regelmäßig nicht, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis noch nicht erteilt hatte, insbesondere wenn der Anspruch angesichts der noch nicht abgelaufenen Kündigungsfrist noch gar nicht fällig war. Die Nichterfüllung eines unstreitig bestehenden Anspruchs führt nicht zu einem Streit der Parteien und rechtfertigt auch nicht notwendig den Schluss, dass dieser Anspruch ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. Juli 2021 - 17 Ta (Kost) 6103/21, zu 2 d der Gründe). 2. Davon ist auch für ein Zwischenzeugnis auszugehen, wenn dieses für den Fall des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht worden ist. 3. Anders kann zu entscheiden sein, wenn das Zwischenzeugnis dazu dienen soll, während einer langen Kündigungsfrist oder eines Kündigungsschutzprozesses Bewerbungen zu ermöglichen. Dann kann der Vereinbarung über das bisher - ungeachtet der Geltendmachung - nicht erteilte Zwischenzeugnis ein besonderer Wert zukommen.