LAG München - Beschluss vom 23.03.2022
6 Ta 275/21
Normen:
RVG § 45; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 60 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 307; ZPO § 495a; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 6890
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1954/21

Vergleichsmehrwert und anwaltliche Einigungsgebühr im Rahmen der ProzesskostenhilfeBestimmung der Terminsgebühr für beigeordneten Rechtsanwalt

LAG München, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 6 Ta 275/21

DRsp Nr. 2022/5682

Vergleichsmehrwert und anwaltliche Einigungsgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe Bestimmung der Terminsgebühr für beigeordneten Rechtsanwalt

Ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt kann nur eine 1,0 Einigungsgebühr, jedoch eine 1,2 Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert verlangen.

1. Es stellt keine Erschwerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung einer bedürftigen Person dar, wenn ihr Prozessvertreter nur eine 1,0-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert erhält, sondern die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich geboten war. 2. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG -VV erhält ein Prozessvertreter eine 1,2-Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einvernehmlich zwischen den Parteien nach § 307 ZPO bzw. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, gleichgültig, ob mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Einigungsvertrag zustande kommt oder eine Erledigung der Rechtssache erfolgt.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2021 - 30 Ca 1954/21 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Die der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 1.532,71 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 45;