Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für die Monate Januar und Februar 1996, in denen trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wegen Versäumung der Antragsfrist kein Kindergeld für ihren Sohn ... gezahlt wurde, ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist, ohne dass insoweit die Kindergeldzahlungen für die Monate März bis Dezember 1996 gegengerechnet werden dürfen.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr erhielten sie für ihren Sohn ..., der sich ganzjährig in Ausbildung befand, Kindergeld für zehn Monate in Höhe von insgesamt 2.000 DM. Für die Monate Januar und Februar 1996 wurde kein Kindergeld gezahlt, da die Kläger trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen den Antrag nicht fristgerecht gestellt hatten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|