BFH - Urteil vom 15.11.2005
IX R 3/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 258
BB 2006, 303
BFH/NV 2006, 667
BFHE 212, 45
BStBl II 2006, 258
DB 2006, 195
DStR 2006, 26
DStRE 2006, 194
NZM 2006, 350
ZfIR 2006, 261
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 307/01

Vergleichszahlung wegen des Rücktritts vom Vertrag und Prozesskosten als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten

BFH, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen IX R 3/04

DRsp Nr. 2006/591

Vergleichszahlung wegen des Rücktritts vom Vertrag und Prozesskosten als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten

»Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) schlossen im Jahre 1994 einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung, die sie zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen wollten.