FG Bremen - Urteil vom 20.09.2006
2 K 145/04 (2)
Normen:
VergnStG Br § 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 725

Vergnügungsteuer für Spiel- und Unterhaltungsautomaten, die mit Weiterspielmarken (sog. Token) betrieben werden

FG Bremen, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 2 K 145/04 (2)

DRsp Nr. 2007/6223

Vergnügungsteuer für Spiel- und Unterhaltungsautomaten, die mit Weiterspielmarken (sog. Token) betrieben werden

1. Steuergut der Vergnügungsteuer ist das Vergnügen des Einzelnen bzw. dessen dafür erbrachter Aufwand als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungskraft. 2. Ein Aufwand in diesem Sinne liegt auch der Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten zu Grunde, die nicht durch Geldeinwurf, sondern ausschließlich mit Weiterspielmarken (sog. Token) betrieben werden, die weder käuflich erworben noch in Geld rückgetauscht, sondern nur an Automaten mit Geldeinwurf als verkörperte Freispiele gewonnen werden können. Die wiedereingesetzten Token stellen einen vermögenswerten Vorteil dar. 3. In dem Umstand, dass sowohl diejenigen Geräte, an denen die Token gegen Geldeinwurf gewonnen werden können, als auch die ausschließlich mit Token betriebenen Spiel- und Unterhaltungsgeräte der Vergnügungsteuer unterliegen, liegt entgegen der Ansicht des VG Düsseldorf im Urteil vom 30.10.2001, 25 K 529/99 keine Doppelbesteuerung. 4. Zur Besteuerung der ausschließlich mit Token betriebenen Geräte eignet sich der gerätebezogene Stückzahlmaßstab.

Normenkette:

VergnStG Br § 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Buchst. a ;

Tatbestand: