FG Münster - Urteil vom 27.01.2005
12 K 1320/03 E
Normen:
Höfeordnung § 12 ; Höfeordnung § 13 ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 781

Vergünstigungen bei Entnahme und Betriebsveräußerung nach Hofübernahme

FG Münster, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 12 K 1320/03 E

DRsp Nr. 2005/5424

Vergünstigungen bei Entnahme und Betriebsveräußerung nach Hofübernahme

Überträgt der Hofübernehmer ein Betriebsgrundstück fast fünf Jahre nach der Hofübernahme auf seinen Bruder, der als weichender Miterbe laut notariellem Hofübergabevertrag bereits als abgefunden gilt, kommt der Freibetrag des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG mangels Zusammenhangs mit der Hofübernahme nicht mehr in Betracht. Der Einwand, entgegen dem Hofübergabevertrag sei die Abfindung des weichenden Erben noch nicht abgeschlossen gewesen, fällt nicht ins Gewicht.

Normenkette:

Höfeordnung § 12 ; Höfeordnung § 13 ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe: