Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.10.2018 – 7 K 2053/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vergünstigungen beim Kauf eines Kfz der Marke X steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und wurde für das Streitjahr (2015) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er ist bei der Y angestellt. Vereinbarungen betreffend den Erwerb von Kfz der Marke X enthält sein Arbeitsvertrag nicht.
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