FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2005
IV 327/03
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer - gerichtliche Geltendmachung gegenüber den Gesamtschuldnern

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen IV 327/03

DRsp Nr. 2005/12156

Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer - gerichtliche Geltendmachung gegenüber den Gesamtschuldnern

Die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV normierte Verpflichtung zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs ist nicht auf den Warenempfänger beschränkt. Will der Verkäufer und Lieferant versteuerter Mineralöle den Vergütungsanspruch nicht verlieren, ist er gehalten, die gerichtliche Verfolgung der Forderung auch gegen den Gesamtschuldner zu betreiben.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma F GmbH & Co. KG, X-Straße, ... in Hessen (im Folgenden: Firma F). Nachdem die Firma F die Forderungen aus den Lieferungen vom 30.11. bis 22.12.2001 mit einem Mineralölsteueranteil in Höhe von DM 276.497,06 nicht mehr beglichen hatte, beantragte die Klägerin unter dem 21.1.2002 beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheids sowohl gegen die Firma F als auch gegen die Komplementär-GmbH; allerdings versäumte sie, in der Spalte 2 des Antragsformulars anzukreuzen, dass die von ihr bezeichneten Antragsgegner Gesamtschuldner sind.