Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Zahlungsausfalls eines in Konkurs gegangenen Warenabnehmers (Spedition) die Vergütung des in ihrer ausgefallenen Kaufpreisforderung enthaltenen Mineralölsteueranteils. In Streit ist --nach Aussonderung von 10 000 Liter Dieselkraftstoff (DK) beim Abnehmer, nach Beschränkung des Klagebegehrens vor dem Finanzgericht (FG) und nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 10 000 DM-- noch ein Betrag in Höhe von 2 024,28 DM, der auf die ausgefallene Kaufpreisforderung für die Lieferung von 29 394 Liter DK am 31. August 1998 entfällt.
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