LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2021
L 21 AS 1631/18 B
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 5 S. 2-3; RVG § 33 Abs. 7 S. 3; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 67; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 328/17

Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Verfristung der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zurückweisung einer ErinnerungKein Rückgriff auf § 66 Abs. 2 Satz 1 SGGKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlendem Antrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 1631/18 B

DRsp Nr. 2021/6154

Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Verfristung der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zurückweisung einer Erinnerung Kein Rückgriff auf § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlendem Antrag

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2018 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 5 S. 2-3; RVG § 33 Abs. 7 S. 3; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 66 Abs. 2 S. 1; SGG § 67; SGG § 73a;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des Beschwerdeführers.

Den Klägern im Verfahren S 11 AS 1263/16 (SG Köln) wurde am 26.07.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet. Das Verfahren selbst wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 durch Vergleich abgeschlossen. Hiernach hatte die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/3 zu tragen.