FG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2007
4 K 3864/06 VM
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A ; MinöStV § 50 Abs. 1 ; MinöStV § 50 Abs. 3 Satz 2 ; LuftVG § 20 ; VO Nr. 2407/92/EWG Art. 4 ; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Art. 28 Abs. 2 ;

Vergütung der Mineralölsteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe - Luftfahrtbetriebsstoffe; Vercharterung; Luftfahrtunternehmen; Private nichtgewerbliche Luftfahrt; Richtlinienkonforme Auslegung; Antragsfrist

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 4 K 3864/06 VM

DRsp Nr. 2008/5911

Vergütung der Mineralölsteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe - Luftfahrtbetriebsstoffe; Vercharterung; Luftfahrtunternehmen; Private nichtgewerbliche Luftfahrt; Richtlinienkonforme Auslegung; Antragsfrist

1. Die seit dem 1. Januar 2004 anzuwendende Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 erfordert als höherrangiges Gemeinschaftsrecht für eine Steuerbefreiung von Luftfahrtbetriebsstoffen lediglich, dass diese als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. 2. Bei richtlinienkonformer Auslegung kann daher für eine Erstattung oder Vergütung von Mineralölsteuer nach § 50 Abs. 1 MinöStV nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der jeweilige Antragsteller ein Luftfahrtunternehmen betreibt. 3. Unter privater nichtgewerblicher Luftfahrt ist zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder einer aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.