FG Bremen, Urteil vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 299267K 2
DRsp Nr. 2001/1484
Vergütung der Mineralölsteuer nach § 53MinöStV
Hat der Mineralöllieferant seinem Abnehmer wegen eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses Ratenzahlungen bewilligt, ist er für das Offenhalten des mineralölsteuerrechtlichen Vergütungsanspruchs gegen den Fiskus grundsätzlich unschädlich, wenn der Lieferant auch nach Ausbleiben der vom Schuldner angekündigten Ratenzahlungen nicht sofort die gerichtliche Verfolgung einleitet, sondern bereit ist, eine neue Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner zu treffen. Hält der Schuldner allerdings die erneute Ratenzahlungsvereinbarung nicht ein, muss der Lieferant umgehend die offenen Forderungen gerichtlich geltend machen.
Normenkette:
MinöStV § 53 Abs. 1 ;
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt nach § 53MinöStV die Vergütung der Mineralölsteuer in Höhe von ursprünglich 61.169,56 DM und jetzt noch 51.169,56 DM, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers - im folgenden Schuldner genannt - nicht auf diesen abgewälzt werden kann.
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