FG Bremen - Urteil vom 09.05.2000
200029K 3
Normen:
EStG § 36d Abs. 1 ; EStG § 36d Abs. 4 ; EStG § 36c Abs. 2 Nr. 3 ; SolzG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 49 Abs. 1 ; EStG § 51a ; EStG § 36b Abs. 1 ; EStG § 44b Abs. 2 ;

Vergütung des Solidaritätszuschlages auf die Körperschaftsteuer im Sammelantragsverfahren einer Genossenschaft

FG Bremen, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 200029K 3

DRsp Nr. 2002/3343

Vergütung des Solidaritätszuschlages auf die Körperschaftsteuer im Sammelantragsverfahren einer Genossenschaft

Einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, deren Genossen jeweils Bezüge nach § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 EStG von weniger als 100 DM im Wirtschaftsjahr erhalten, ist der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer im Wege des vereinfachten Sammelantragsverfahrens nach §§ 36b Abs.1, 36c Abs.2 Nr.3, § 36d Abs.1 und 4 EStG zu vergüten (gegen BMF-Schreiben vom 26.09.1995 IV B 7 - 6/95).

Normenkette:

EStG § 36d Abs. 1 ; EStG § 36d Abs. 4 ; EStG § 36c Abs. 2 Nr. 3 ; SolzG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 49 Abs. 1 ; EStG § 51a ; EStG § 36b Abs. 1 ; EStG § 44b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage will die Klägerin erreichen, daß der Beklagte in den Streitjahren 1996 bis 1998 den Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer im Wege des Sammelantragsverfahrens gemäß § 36 d EStG vergütet.

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie ist mit dem Einkommen aus der... an ihre Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit.

Die Genossenschaft zahlte ihren Mitgliedern eine jährliche Dividende und führte die darauf entfallende Körperschaftsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag an den Beklagten ab.