OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2022
1 Ws 108/21 (S)
Normen:
RVG § 45; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; StPO §§ 140 ff.; ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Qs 4/21

Vergütung des Verteidigers im Adhäsionsverfahren ohne BeiordnungBeiordnung im Adhäsionsverfahren bei notwendiger PflichtverteidigungKein Gebührenanspruch nach § 45 RVG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 108/21 (S)

DRsp Nr. 2022/2800

Vergütung des Verteidigers im Adhäsionsverfahren ohne Beiordnung Beiordnung im Adhäsionsverfahren bei notwendiger Pflichtverteidigung Kein Gebührenanspruch nach § 45 RVG

1. Es besteht kein Anspruch auf Verteidigervergütung im Adhäsionsverfahren, wenn keine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgt ist. 2. Im Fall der notwendigen Verteidigung nach §§ 140 ff. StPO hat eine Beiordnung über die Pflichtverteidigung hinaus auch für das Adhäsionsverfahren zu erfolgen. 3. Es besteht kein Gebührenanspruch gegen die Landeskasse nach § 45 Abs. 3 RVG.

Die weitere Beschwerde des Wahlverteidigers des Angeklagten .... gegen die Entscheidung der 4. großen Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Potsdam vom 10. März 2021 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

RVG § 45; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; StPO §§ 140 ff.; ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 117;

Gründe:

I.

Der Wahlverteidiger des Angeklagten R...., zugleich Beschwerdeführer, wendet sich mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. März 2021. Der Beschwerdeführer erstrebt die Festsetzung und Erstattung seiner für das Adhäsionsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1.