LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2017 L 16 KR 711/15
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b ; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1199/12
Vergütung einer stationären BehandlungVersorgung von Patienten außerhalb des VersorgungsauftragsBeurteilung des VersorgungsauftragsAnwendung der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 711/15
DRsp Nr. 2017/17165
Vergütung einer stationären BehandlungVersorgung von Patienten außerhalb des VersorgungsauftragsBeurteilung des VersorgungsauftragsAnwendung der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung
1. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht, unabhängig von einer Kostenzusage, unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einen zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist.2. Eine Versorgung von Patienten außerhalb des Versorgungsauftrags, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nicht zu vergüten; außerhalb des Versorgungsauftrags kann ein Krankenhaus selbst dann keine Vergütung beanspruchen, wenn die Leistung ansonsten ordnungsgemäß erbracht worden ist.3. Bei der Beurteilung des Versorgungsauftrags, der für die Feststellung des Erlösbudgets maßgeblich ist, hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung des Landes NRW grundsätzlich auch unter Geltung des Krankenhausplans 2001 des Landes NRW auf die Weiterbildungsordnung abgestellt, die in dem jeweils entscheidungserheblichen Vergütungszeitraum Geltung hatte.
Tenor
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