SG Braunschweig, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 504/19
Vergütung einer stationären KrankenbehandlungErledigung einer Klageforderung durch ZahlungZahlung unter VorbehaltSchutz der Krankenhäuser vor Liquiditätsengpässen
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.06.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 251/21
DRsp Nr. 2022/14668
Vergütung einer stationären KrankenbehandlungErledigung einer Klageforderung durch ZahlungZahlung unter VorbehaltSchutz der Krankenhäuser vor Liquiditätsengpässen
Zum Zahlungsanspruch des Krankenhauses nach § 13 des Niedersächsischen Sicherstellungsvertrages. Der Senat teilt nicht die Ansicht der beklagten Krankenkasse, es reiche bereits grundsätzlich schon aus, dass sie ihre (Vorleistungs-)pflicht (auch unsubstantiiiert) bestreite, sofern dies nicht rechtmissbräuchlich geschehe, insbesondere im Falle begründeter Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung dürfe sie die Zahlung verweigern, wobei es ausreiche, dass sie die Begründung erst im gerichtlichen Verfahren substantiiere.
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