LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2023
L 10 KR 483/21 KH
Normen:
§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB V a.F. ;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 1371/18

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten hinsichtlich Kodierung von Beatmungsstunden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 10 KR 483/21 KH

DRsp Nr. 2024/7046

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten hinsichtlich Kodierung von Beatmungsstunden

1. Nach der Definition der maschinellen Beatmung der DKR 2016 ist die Kodierung der Beatmungsstunden bei maschinell beatmeten Patienten, im Gegensatz zu denjenigen, die durch Maskensysteme beatmet werden, nicht auf intensivmedizinisch Versorgte beschränkt. 2. Die Dauer der Entwöhnung nach der DKR wird insgesamt, inklusive beatmungsfreier Intervalle während der jeweiligen Entwöhnung, bei der Berechnung der Beatmungsdauer eines Patienten hinzugezählt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.05.2021 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 56.373,42 € nebst Zinsen in Höhe von 2-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 56.373,42 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB V a.F. ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung, konkret um die Kodierung von Beatmungsstunden.