LSG Hessen - Urteil vom 14.06.2017
L 8 KR 27/16
Normen:
KHG § 17b Abs. 1 S. 15; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 439/12

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungBegriff der Verlegung in ein anderes Krankenhaus

LSG Hessen, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 27/16

DRsp Nr. 2017/13395

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Begriff der Verlegung in ein anderes Krankenhaus

Zum Begriff der Verlegung in § 1 Abs. 1 S. 4 Fallpauschalenvereinbarung. Eine Verlegung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 4 Fallpauschalenvereinbarung liegt immer vor, wenn einer Entlassung aus einem Krankenhaus binnen 24 Stunden die Wiederaufnahme in einem anderen Krankenhaus folgt. Der Begriff der Verlegung ist für den Bereich der Fallpauschalenvergütung damit allein durch ein zeitliches Moment bestimmt. Die Vorschrift knüpft nicht an den allgemeinen Sprachgebrauch an, der unter einer Verlegung ein zielgerichtetes Tun versteht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Dezember 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.420,28 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KHG § 17b Abs. 1 S. 15; KHG § 17b Abs. 2 S. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Verlegungsabschlag von einer Krankenhausabrechnung.