LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2018
L 11 KR 1930/16
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108 Nr. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 2492/15

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungNotwendigkeit bei Kindern zur Untersuchung der Netzhaut zum Ausschluss eines Retinoblastoms

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 1930/16

DRsp Nr. 2019/12067

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Notwendigkeit bei Kindern zur Untersuchung der Netzhaut zum Ausschluss eines Retinoblastoms

Bei Kindern im Alter zwischen einem halben Jahr und ca drei Jahren ist zur Untersuchung der Netzhaut zum Ausschluss eines Retinoblastoms eine vollstationäre Krankenhausbehandlung als notwendig im Sinne von § 39 SGB V zu betrachten. Dem steht nicht entgegen, dass bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus eine Entlassung des Kindes noch am selben Tag geplant war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.04.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 850,83 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 108 Nr. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin betreibt eine nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Hochschulklinik, die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse.