Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin ist ein zur Behandlung Versicherter der gesetzlichen Krankenkassen zugelassenes Krankenhaus.
Dort wurde die 2006 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte L L L (Versicherte, V) in der Zeit vom 22. Februar 2010 bis 12. März 2010 behandelt.
Diese befand sich bereits zuvor bei der Klägerin zur Behandlung der bei ihr bestehenden Leukämie und wurde vor der hier im Streit stehenden Behandlung mit einem (zweiten) Block einer Chemotherapie in -nach der Terminologie der Klägerin „teilstationären Behandlung“ versorgt, letztmals am 20. Februar 2010. Die V erhielt am 22. Februar 2010 vormittags eine letzte Gabe.
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