1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Januar 2016 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten.
Der Kläger war bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, die insbesondere für Unternehmen der "S-Gruppe" technische und handwerkliche Serviceleistungen erbringt, beschäftigt. Er wurde in der Lebensmittelproduktion eingesetzt und bezog einen Stundenlohn. Im Arbeitsvertrag vom 31. August 2001 hieß es ua.:
"§ 1
...
Aufgrund der bei der Produktion von Lebensmitteln geltenden Hygieneverordnung ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, den Dienst täglich mit sauberer und vollständiger Dienstkleidung anzutreten und zu erfüllen. Die Bedienung der Zeiterfassungsanlage, dh. das An- und Abstempeln hat ausschließlich persönlich und zwar immer in einwandfreier Dienstkleidung zu erfolgen.
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