LSG Hessen - Urteil vom 30.06.2017
L 4 SO 84/17 ER
Normen:
SGB XI § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SO 122/16

Vergütung für eine Tätigkeit als PflegerEinstweiliger RechtsschutzWechselbeziehung zwischen Anordnungsgrund und AnordnungsanspruchExistenzsichernde LeistungenFolgenabwägung

LSG Hessen, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 84/17 ER

DRsp Nr. 2017/11965

Vergütung für eine Tätigkeit als Pfleger Einstweiliger Rechtsschutz Wechselbeziehung zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch Existenzsichernde Leistungen Folgenabwägung

1. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. 2. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung; an das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. 3. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 4. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu; soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.