1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Vergütung für die Einräumung eines einfachen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke als Teil eines Aufgabegewinns nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu versteuern ist, und darüber hinaus, mit welchem Wert die darin enthaltene Sachleistungsverpflichtung (4 Produkte) anzusetzen ist.
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