FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2009
11 K 4251/08
Normen:
EStG 1998 § 34 Abs. 1; EStG 1998 § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1998 § 16 Abs. 3; EStG 1998 § 16 Abs. 4;

Vergütung für Einräumung eines Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke kein Aufgabegewinn, wenn nach Ablauf des Vertrags eine weitere Nutzung möglich ist

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 11 K 4251/08

DRsp Nr. 2011/19052

Vergütung für Einräumung eines Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke kein Aufgabegewinn, wenn nach Ablauf des Vertrags eine weitere Nutzung möglich ist

Die Vergütung für die Einräumung eines einfachen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke unterliegt nicht als Aufgabegewinn der ermäßigten Besteuerung gemäß §§ 34, 16 EStG, wenn der Markeninhaber die Marke weiterhin nutzen und verwerten kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 1998 § 34 Abs. 1; EStG 1998 § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1998 § 16 Abs. 3; EStG 1998 § 16 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vergütung für die Einräumung eines einfachen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke als Teil eines Aufgabegewinns nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu versteuern ist, und darüber hinaus, mit welchem Wert die darin enthaltene Sachleistungsverpflichtung (4 Produkte) anzusetzen ist.