Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Generalunternehmervertrag betreffend ein neu herzustellendes Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. vom 15./27.06.2011 besteht.
2.Es wird festgestellt, dass die Klägerin nach dem Generalunternehmervertrag zwischen den Parteien vom 27.06./15.06.2011 betreffend ein neu herzustellendes Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. verpflichtet ist, für den dort vereinbarten Pauschalwerklohn von 15 Mio. € netto die Geothermieleistungen, die die Klägerin mit den Nachträgen NA 1 und NA 2 im Angebot vom 04.11.2011 angeboten und in der Schlussrechnung vom 17.10.2013 (Anlage K 24) abgerechnet hat, zu erbringen.
3.Der Anspruch der Klägerin auf (Rest)Vergütung für das Bauvorhaben Bürogebäude auf dem ehemaligen K.-Areal in A. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
4.Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 87.563,63 Euro übersteigt.
5.Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten der Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 3 BGB a.F. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
6.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
7.Die Revision wird nicht zugelassen.
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