LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.10.2016
L 1 KR 263/12
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 230/10

Vergütung für vollstationäre KrankenhausbehandlungZahlungsverpflichtung der KrankenkasseMedizinische Erfordernisse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 263/12

DRsp Nr. 2017/5625

Vergütung für vollstationäre Krankenhausbehandlung Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse Medizinische Erfordernisse

1. Eine Krankenkasse ist nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit den jeweils einschlägigen Vereinbarungen über Fallpauschalen (DRG) und tagesgleichen Pflegesätzen zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen, wenn Krankenhausbehandlung stattgefunden hat und die Versorgung des Versicherten im Krankenhaus im Sinne des § 39 SGB V erforderlich gewesen ist. 2. Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Versicherten und korrespondiert in aller Regel mit dem Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung. 3. Die zur Krankenbehandlung gehörende Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V) wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. 4. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach medizinischen Erfordernissen.