LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.08.2020
L 9 KR 462/17
Normen:
BGB § 388 Abs. 1; BGB § 390; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; OPS-Kode 8-550.1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 417/15

Vergütung stationärer KrankenhausbehandlungAufrechnung mit einer ErstattungsforderungEinredebehafteter AufrechnungsanspruchFrühgeriatrische rehabilitative Komplexbehandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 462/17

DRsp Nr. 2020/14743

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung Einredebehafteter Aufrechnungsanspruch Frühgeriatrische rehabilitative Komplexbehandlung

Frühgeriatrische rehabilitative Komplexbehandlung hat mit dem Begriff der "Geriatrie" zur Voraussetzung, dass der behandelte Patient das 60. Lebensjahr vollendet haben muss.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 388 Abs. 1; BGB § 390; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; OPS-Kode 8-550.1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin der Klinik H, einem in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg aufgenommenen Krankenhauses der Regelversorgung, u.a. mit einer Abteilung der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie einer Gemeinschaftsstation Geriatrie-Gerontopsychiatrie. Die Abteilung für Neurologie ist u.a. auf die Behandlung des Schlaganfalls spezialisiert. Zu ihr gehört eine zertifizierte Spezialabteilung für Schlaganfall-Patienten (Stroke Unit).