LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2018
L 5 KR 403/14
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 283; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 11; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 25.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 448/13

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch FallpauschalenKeine Durchführung controllingorientierter schematischer Krankenhausabrechnungsprüfungen

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 403/14

DRsp Nr. 2018/5777

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Fallpauschalen Keine Durchführung controllingorientierter schematischer Krankenhausabrechnungsprüfungen

Die Krankenkassen sind nicht berechtigt, controllingorientierte schematische Krankenhausabrechnungsprüfungen durchzuführen.

1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Krankenhaus-Abrechnungsprüfung ist diese in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. 2. Dieses ist geprägt von einem besonderen Prüfregime, welches die gegenseitigen Belange einschließlich des Datenschutzes berücksichtigt. 3. Dies gilt auch für die sachlich-rechnerische Prüfung. 4. Neben diesen anlassbezogenen Prüfwegen ist die eigens in § 17c KHG normierte anlasslose Prüfung von Krankenhausleistungen und -abrechnungen möglich.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 25.8.2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.731,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.731,04 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 283;